Antworten auf häufig gestellte Fragen
Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen.
Gerne können Sie uns zu Ihren Anliegen auch telefonisch, per Mail oder vor Ort im Kundenzentrum kontaktieren.
Daten bei Einzug
- Geschätzte Verbrauchsmenge pro Jahr (in kWh)
- Neue Adresse
- Zählernummer der neuen Adresse
- Datum der Schlüsselübergabe (= Ablesedatum)
- Zählerstände am Tag der Schlüsselübergabe für die neue Wohnung
Daten bei Umzug
- Vertragskontonummer
- Bisherige und neue Adresse
- Zählernummer der bisherigen und der neuen Adresse
- Datum der Schlüsselübergaben (= Ablesedatum)
- Zählerstände am Tag der Schlüsselübergabe für die bisherige und die neue Wohnung
Daten bei Auszug
- Vertragskontonummer
- Bisherige Adresse
- Zählernummer der bisherigen Adresse
- Datum der Schlüsselübergabe (= Ablesedatum)
- Zählerstände am Tag der Schlüsselübergabe für die bisherige Wohnung
- Name der Nachmieter oder Eigentümer
Am einfachsten melden Sie Ihren Umzug über unseren Umzugsservice auf unserer Homepage. Gerne können Sie uns Ihren Umzug auch telefonisch oder per Mail mitteilen. Bitte nennen Sie uns hierzu alle notwendigen Daten, wie aufgeführt unter "Welche Daten muss ich bei einem Umzug angeben?"
Der Abschlag verteilt den erwarteten jährlichen Rechnungsbetrag auf monatliche Abschläge - in der Regel auf 11 Monate. Die Höhe des Abschlags hängt von vier Faktoren ab:
- durchschnittlicher zu erwartenden Jahresverbrauch
- Länge des Abrechnungszeitraumes
- aktuell gültige Preise
- jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
Berechnung:
Zu erwartender Verbrauch bis zum nächsten planmäßigen Ablesezeitpunkt
* aktueller Arbeitspreis (brutto)
+ Jahres-, Grundpreis (brutto)
÷ Monate bis zur nächsten Abrechnung
= gleichbleibender monatlicher Abschlag
Als gesetzlich bestimmter Grund- und Ersatzversorger stellen wir in unserem Versorgungsgebiet eine dauerhafte Energieversorgung sicher. Daher kommt automatisch ein Grundversorgungsvertrag zu Stande, sollten Sie keinen anderen Tarif bei uns buchen. Gerne beraten wir Sie bei der Wahl des richten Energietarifs.
Nein,
die Versorgung wird auf Grund eines Mieterwechsels nicht unterbrochen. Eins ist dennoch wichtig, dass Sie sich für die Energieversorgung bei uns anmelden, sodass eine Abgrenzung des verbrauchten Stroms zwischen Ihnen und dem Vor- oder Vermieter gewährleistet ist.
Ja,
Sie können uns Ihren Nachmieter gerne melden. Sollte Ihnen der Name des Nachmieters nicht bekannt sein, teilen Sie uns bitte den Namen des Eigentümers der Wohnung mit.
Sie ziehen innerhalb von Rülzheim oder Hördt um? Dann können Sie Ihren Vertrag ganz einfach mitnehmen. Nutzen Sie hier einfach unseren Umzugsservice.
Sie ziehen außerhalb der Verbandsgemeinde um? Gerne prüfen wir, ob wir Ihnen einen Tarif anbieten können.
Kommen Sie einfach uns zu.
Ihr Zähler befindet sich entweder im Keller, im Treppenhaus oder direkt in Ihrer Wohnung. Die Zählernummer finden Sie auf dem Zähler oder im Übergabeprotokoll. Zur Hilfe beim Ablesen finden Sie hier eine Anleitung.
Wenn Sie Ihren Auszug nicht melden, läuft Ihr Liefervertrag weiter. Melden Sie uns daher bitte Ihren Umzug spätestens 4 Wochen nach Umzugstermin.
Achtung: Bei intelligenten Messsystemen ist eine nachträgliche Umzugsmeldung nicht möglich. Bitte melden Sie uns in diesem Fall Ihren Umzug rechtzeitig, im Idealfall 4 Wochen vorher.
Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.
Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen werden, sind verpflichtet an den Regelungen der Festlegungen teilzunehmen. Für alle neuen Anlagen hat der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen, so dass im Falle von selten vorkommenden Netzengpässen im lokalen Niederspannungsnetz der Leistungsbezug temporär gedimmt werden kann. Der kurzfristige Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird sichergestellt. Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie im Gegenzug von verschiedenen Möglichkeiten von reduzierten Netzentgelten.
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Von den Regelungen sind somit alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 betroffen.
Die Festlegungen regeln, dass für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung, welche nach dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist, der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen hat. Die Anlagen müssen zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.
Nein. Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht erfüllt, ist eine Teilnahme nicht möglich.
Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt und nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde, sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.
Nein. Durch den Netzbetreiber kann zukünftig nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beeinflusst werden. Der Haushaltsverbrauch steht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.
Ja, in sehr begrenztem Umfang.
Keine Teilnahmepflicht besteht für nicht-öffentliche Ladepunkte die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z.B. Polizei, Feuerwehr) und Anlagen die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
Des Weiteren besteht bis Ende 2026 eine Ausnahme für Anlagen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann. Sofern eine Steuerung über einen vorgelagerten Schütz erfolgen kann, fallen jene Anlagen nicht unter diese Ausnahme.
Eine Steuerung erfolgt nur, sofern es einen Engpass in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz gibt. Bis Ende 2028 kann dies noch auf Basis vorgegebener Zeitfenster für maximal zwei Stunden am Tag erfolgen. Bevor eine entsprechende Steuerung Anwendung findet, wird Sie der Netzbetreiber informieren. Ab 2029 darf nur noch gesteuert werden, sofern ein Engpass in Echtzeit festgestellt wird. Die Dauer ist auf die Zeit des Vorliegens des Engpasses begrenzt. Eine Steuerung erfolgt somit nur in seltenen Ausnahmefällen als Ultima-Ratio-Maßnahme, um die Stromversorgung auch bei Vorliegen eines Netzengpasses in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz sicherzustellen.
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie sich bezüglich der Steuerung Ihrer Anlage zwischen der Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung) und der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) entscheiden.
Bei der Einzelanlagensteuerung wird im Engpassfall die Leistung jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert.
Bei Wahl der EMS-Steuerung – sinnvoll nur bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – kann die Leistungsmaximalwertvorgabe des Netzbetreibers flexibel auf verschiedenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilt werden. Auch die Berücksichtigung von zeitgleich erzeugtem Strom aus beispielsweise einer PV-Anlage oder einem Stromspeicher ist bei dieser Variante möglich.
Der Leistungsbezug Ihrer Anlage wird durch den Netzbetreiber im notwendigen Umfang gedimmt. Es ist weiterhin ein Strombezug – dann jedoch mit eingeschränkter Leistung – möglich.
Findet eine Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) Anwendung, so steht Ihnen stets je steuerbare Verbrauchseinrichtung mindestens eine Leistung von 4,2 kW zur Verfügung.
Bei einer Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) ermittelt sich die Leistung, die mindestens zur Verfügung steht, auf Basis von vorgegebenen Formeln der Bundesnetzagentur.
Ja. Sofern die installierte Leistung von Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung eine Leistung von 11 kW überschreitet, findet im Falle einer Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) nicht ein Mindestleistungswert von 4,2 kW, sondern stattdessen ein Wert von 40 Prozent der installierten Leistung, Anwendung. Entsprechende Unterschiede ergeben sich auch in der Berechnungsformel im Falle der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung).
Eine Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber exakt nur in jenen Netzbereichen, in denen ein Engpass im lokalen Niederspannungsnetz vorliegt. Dies kann beispielsweise ein Straßenzug oder ein Wohnviertel sein.
Findet durch den Netzbetreiber eine Steuerung statt, so muss dieser prüfen, ob zukünftig mit regelmäßigen weiteren Steuerungseingriffen zu rechnen ist. Falls ja, bedeutet das, dass zukünftig ggf. neue Leitungen verlegt oder Transformatorstationen ausgetauscht werden. Die Pflicht zur vorausschauenden und bedarfsgerechten Netz- ertüchtigung nach § 11 Absatz 1 EnWG gilt dauerhaft und uneingeschränkt.
Netzbetreiber weisen die Netzbereiche, in denen Steuerungsmaßnahmen stattfinden, ab Frühjahr 2025 auf einer gemeinsamen Internetplattform aus. Sie erhalten auf der Website Informationen, welchem Netzbereich Ihre Anlagen zugeordnet sind.
Ja. Alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, sind zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Wärmepumpen, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Wärmepumpen inklusive Heizstab, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind jene Anlagen zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage), welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage), welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Alle Stromspeicher mit einer installierten Leistung von mehr als 4,2 kW, welche technisch grundsätzlich in der Lage sind, Strom aus dem Netz zu beziehen, sind zur Teilnahme verpflichtet. Hierfür ist es unerheblich, ob aufgrund des Messkonzepts, der EEG-Vergütung oder anderen Gründen kein Netzbezug vorgesehen ist bzw. erfolgen darf. Nahezu alle Stromspeicher, welche heute zur PV-Eigenverbrauchserhöhung neu installiert werden, fallen somit unter die Regelungen.
Zum Teil. Für die Wallbox besteht eine Teilnahmeverpflichtung, da alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, zur Teilnahme verpflichtet sind. Bei der Wärmepumpe handelt es sich hingegen um keine steuerbare Verbrauchseinrichtung, so dass Sie mit dieser nicht an der netzorientierten Steuerung teilnehmen dürfen.
Nein. Nachtspeicherheizungen zählen – egal ob im Bestand oder neu – nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.
Nein. Durchlauferhitzer zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Sie dürfen auch nicht freiwillig teilnehmen.
Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst.
Es gibt drei verschiedene Arten der Netzentgeltreduzierung. Bei Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt die Abrechnung entweder nach Modul 1 oder nach Modul 2. Für das Modul 3 können Sie sich optional zu Modul 1 ab dem 01.04.2025 entscheiden:
Modul 1
Modul 1 ist eine pauschale Netzentgeltreduzierung. Für dieses Modul ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird nur einmal je Marktlokation bzw. je Stromvertrag – unabhängig der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Wechsel wird die Netzentgeltreduzierung tagesscharf abgerechnet. Alle Kunden in der Niederspannung können dieses Modul wählen.
Modul 2
Modul 2 ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung und kann an Stelle von Modul 1 gewählt werden. Für dieses Modul ist zwingend ein separater Zähler für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) notwendig. Die Höhe der prozentualen Netzentgeltreduzierung ist verbrauchsabhängig. Das normale Netzentgelt wird um 60 Prozent reduziert. Dieses Modul kann nur durch Kunden gewählt werden, welche keine registrierende Leistungsmessung haben. Berechtigt zur Teilnahme sind somit üblicherweise Haushalts- und kleine Gewerbekunden.
Modul 3
Modul 3 kann ab dem 01.04.2025 optional bestellt werden. Es kann nur von Kunden gewählt werden, die Modul 1 gewählt und keine registrierende Leistungsmessung (üblicherweise Haushalts- und kleinere Gewerbekunden) haben. Im Gegensatz zu den anderen Modulen ist hierfür ein intelligentes Messsystem Voraussetzung. Es werden verschiedene Preisstufen im Tagesverlauf ausgewiesen, die mindestens sechs Monate im Jahr gültig sind. Um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren, muss der Verbrauch in die Zeiten der günstigen Preisstufe aktiv verschoben werden.
Die Wirtschaftlichkeit der Module im Vergleich hängt vor allem von der Höhe und zeitlichen Verteilung Ihres Stromverbrauchs ab. Als Orientierung kann gesagt werden, dass Modul 2 ab einem Verbrauch von ca. 3000 kWh/Jahr an einer SteuVE mehr Einsparungen bringt als Modul 1, und Modul 3 sinnvoll ist, wenn der Verbrauch vor allem nachts stattfindet.
Für Neuanlagen wird Ihnen ab der technischen Inbetriebnahme der Anlage die Netzentgeltreduzierung gewährt. Bei Bestandsanlagen erhalten Sie das reduzierte Netzentgelt ab der freiwilligen Meldung der Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG. Die Abrechnung erfolgt tagesscharf. Eine Reduzierung der Netzentgelte kann nicht rückwirkend erfolgen.
Für den Erhalt des reduzierten Netzentgelts nach Modul 1 oder Modul 2 ist die Bestellung/Beauftragung eines intelligenten Messsystem sowie einer zugehörigen Steuerbox ausreichend. Eine entsprechende Installation muss noch nicht erfolgt sein. Bereits mit der Bestellung beim Messstellenbetreiber oder der Beauftragung beim Netzbetreiber kommen Sie Ihrer Pflicht nach und erhalten das reduzierte Netzentgelt. Für Modul 3 (Start 01.04.2025) ist ein intelligentes Messsystem Voraussetzung.
Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt über uns, Ihrem Stromlieferanten. Der Netzbetreiber gibt die Informationen dazu an uns weiter. Die genutzten Module werden auf der Verbrauchsabrechnung transparent ausgewiesen.
Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 sowie die Wahl des Moduls 3 erfolgt stets über uns, Ihrem Stromlieferanten. Dieser gibt dem Netzbetreiber die Information weiter, der anschließend prüft, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und passt die Modulauswahl an. Ein Modulwechsel ist jederzeit – jedoch nicht rückwirkend – möglich.
Ja, für die Wahl des Modul 2 können hinter einem separaten Zähler mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sein.
Modul 2 kann nur ausgewählt werden, wenn ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind.
Befindet sich eine Anlage hinter dem separaten Zähler, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Wärmepumpe mit 3,7 kW), kann das Modul 2 nicht gewählt werden. Dort kann in diesem Fall nur Modul 1 und zukünftig Modul 3 Anwendung finden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können an den normalen Haushaltsstromzähler angeschlossen werden. Der Anschluss an einem separaten Zähler ist ebenfalls möglich. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Auswahlmöglichkeit bezüglich der Abrechnung des reduzierten Netzentgelts.
Als Betreiber der Anlage haben Sie Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen. Damit dies erfüllt ist, müssen im Wesentlichen drei Themen abgedeckt werden:
- Die Anlage muss steuerbar sein. Zukunftssicher aufgestellt sind Sie, wenn Sie sich für eine Anlage mit einer digitalen Schnittstelle (z.B. EEBus) entscheiden.
- Es muss Vorbereitungen für eine Kommunikationsverbindung zwischen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Zählschrank geben.
- Ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox sind entweder direkt bei einem Messstellenbetreiber zu beauftragen oder Sie räumen dem Netzbetreiber das Recht ein, zukünftig die Ausstattung zu beauftragen.
Ja. Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem müssen Sie dem Netzbetreiber auch vorab über jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung informieren.
Üblicherweise findet eine Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren Installateur statt. Möchten Sie dennoch selbst eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden, kontaktieren Sie bitte Ihren Netzbetreiber.
Für Wallboxen, Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage) mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024, die in der Vergangenheit keine Vereinbarung nach § 14a EnWG abgeschlossen haben (hier der Fall, da gemeinsame Messung), gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.
Für diese Anlagen gilt bezüglich der bestehenden Regelung ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 – es bleibt vorerst alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen des § 14a EnWG ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt sind.
Nach Ende des Bestandsschutzes der bestehenden Regelung Ende 2028 erfolgt eine Überführung von allen Anlagen, welche die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllen, in die aktuelle Regelung.
Bei Nachtspeicherheizungen handelt es sich um keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen ist daher nicht möglich. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.
Für Stromspeicher mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.
Nein, das ist nicht notwendig. Die Wahl von Modul 1 ist auch für einen separaten Zähler möglich.
Nein. Auch bei einem Wechsel in die neuen Regelungen findet die aktuell bestehende Steuerung weiterhin bis maximal Ende 2025 Anwendung.
Ab dem 6. Juni 2025 gelten neue Regelungen der Bundesnetzagentur. Diese Änderungen basieren auf § 20a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetz und der EU-Richtlinie 2019/944.
Demnach muss der TECHNISCHE Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein. Der Wechselvorgang wird damit in einem Teilbereich erheblich beschleunigt.
Rückwirkende An-, Ab- oder Ummeldungen von Stromverträgen sind NICHT mehr möglich. Umzüge müssen daher frühzeitig gemeldet werden.
- Für Sie bedeutet dies eine schnellere Abwicklung der An-, Ab- bzw. Ummeldung, wenn Sie Ihren Stromanbieter wechseln möchten.
- Der gesamte Wechsel dauert jedoch länger als 24 Stunden, da vor der technischen Verarbeitung grundsätzlich noch weitere Schritte nötig sind und die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen Ihres aktuellen Vertrages zu berücksichtigen sind.
- Nein, an den Laufzeiten und Kündigungsfristen Ihres bestehenden Vertrages ändert sich nichts.
- Ein vorzeitiger Vertragswechsel ist nicht möglich.
- Wir empfehlen, den Umzug so früh wie möglich zu melden sobald Ihr Mietvertrag unterschrieben oder Ihre Kündigung erfolgt ist auch wenn der Einzugs- bzw. Auszugszählerstand nicht bekannt und Schlüsselübergabe noch nicht erfolgt ist.
- Idealerweise melden Sie Ihren Umzug mindestens 14 Tage im Voraus, um mögliche Probleme zu vermeiden.
Kurz gesagt, um Kosten zu sparen, denn …
- wenn Sie Ihren Auszug nicht melden, bleibt Ihr Vertrag an Ihrer alten Adresse bestehen und Sie zahlen weiterhin auch für den dortigen Stromverbrauch. Außerdem riskieren Sie, weiterhin für die Energiekosten der alten Wohnung aufzukommen – selbst, wenn bereits ein Nachmieter eingezogen ist.
- wenn Sie Ihren Einzug nicht melden, werden Sie an Ihrer neuen Adresse von dem örtlichen Grundversorger zu dessen allgemeinen Preisen mit Strom versorgt. Diese sind in der Regel höher als die von Sondertarifen.
Ab dem 6. Juni 2025 ist eine rückwirkende Umzugsmeldungen für Stromverträge nicht mehr möglich und Sie müssten bei einer verspäteten Meldung die o.g. Mehrkosten tragen bis der Wechselprozess abgeschlossen ist.
Ihren Umzug können Sie ganz einfach über unseren Umzugsservice bzw. Preisrechner melden.